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CO2-Carbon Border Adjustment Mechanism  (CBAM)

CO2-Carbon Border Adjustment Mechanism  (CBAM)

Haben Sie bereits von der neuen Verordnung zu CO2-Grenzausgleich gehört?

Die EU hat sich damit zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% zum Jahr 1990 zu reduzieren und eine Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. 

Mit dem CBAM wird ein CO2-Grenzausgleichsystem in Form eines zweiten Emissionshandels nur für Importe geschaffen. 

Vielen stellen sich jetzt die Fragen, was ist genau Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), betrifft die Verordnung auch uns, was müssen wir als Unternehmen beachten und viele weitere. Wir möchten Ihnen Hiermit einige Fragen beantworten und einen Überblick verschaffen. 

Grundsätzlich vom Anwendungsbereich erfasste Sektoren:

Zuordnung anhand der Zolltarifnummer gemäß der Kombinierten Nomenklatur. Erfasst werden auch nachgelagerte Produkte (Zwischen- oder Enderzeugnisse) besonders bei Eisen und Stahl, wie z.B.

Bis zu dem Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2025 besteht die Möglichkeit den Anwendungsbereich zu erweitern.

Wann findet die CBAM Anwendung?

Die Carbon Border Adjustment Mechanism betrifft Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem Drittland.

Einfuhr ist dabei die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 201 UZK.

Von der CBAM-Verordnung ausgenommen sind:

Zulassung von Anmeldern und Einfuhr von Waren

Ab dem 1.1.2026 dürfen die Zollbehörden die Einfuhr von Waren, welche in den Anwendungsbereich fallen, nur noch sogenannten „zugelassenen
Anmeldern“ gestatten.

Natürliche oder juristische Personen mit Wohn- bzw. einem Firmensitz, der Firmenzentrale oder einer dauerhaften Betriebsstätte können bereits ab dem 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag auf Zulassung des Status des „zugelassenen Anmelders“ stellen.

Antragsstellung erfolgt über ein neu eingeführtes CBAM-Register und soll höchstens 15 Arbeitstage dauern.

Abgabe der CBAM-Erklärung

Der zugelassene Anmelder hat bis zum 31.05. jeden Jahres eine (Carbon Border Adjustment Mechanism) CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr über das CBAM-Register abzugeben. Diese Pflicht gilt erstmals im Jahr 2027.

Übergangsphase

Die Pflicht zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten beginnt zwar erst am 1.1.2025, aber bereits in der Übergangsphase vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2025 sind erste Pflichten aus der Verordnung zu erfüllen. Schon zu diesem Zeitpunkt ist der Zollanmelder bzw. sein indirekter Vertreter verpflichtet spätestens einen Monat nach Quartalsende bei der Kommission einen CBAM-Bericht abzugeben 

ocis contact, Hamburg