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Fiskalvertretung

Unkomplizierte Fiskalvertretung für Ihre Anforderungen

Sie möchten Ihre importierten Waren in ein anderes EU-Land transportieren und haben den Überblick aufgrund der komplexen Anforderungen verloren? Dann sind Sie bei uns als Fiskalvertretung genau an der richtigen Adresse! Wir von OCIS übernehmen für Sie die gesamte Zollabfertigung nach dem Verfahren 4200 (innergemeinschaftliche Lieferung). Lassen Sie sich einfach von uns in allen Zollangelegenheiten vertreten - wir kennen uns bestens aus und bringen die nötige Erfahrung mit!

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Mit welchen Vorteilen Sie bei unserer Fiskalvertretung rechnen können

Abwicklung aller Verwaltungsaufgaben

Für Sie erledigen wir alle notwendigen Formalitäten, inklusive der Einfuhrumsatzsteuererklärung und der statistischen Meldungen für die Lieferung.

Vereinfachter Prozess

Unsere Fiskalvertretung sorgt dafür, dass Sie keine Einfuhrumsatzsteuer im voraus zahlen müssen, sondern lediglich die Zollgebühren entrichten müssen.

Zeit und Aufwand sparen

Gleichermaßen sparen Sie sich mit unserer Vorgehensweise den gesamten Verwaltungsaufwand und umgehen unnötige Kosten im Handumdrehen.

Team aus Spezialisten

In unserem Team arbeiten Mitarbeiter mit vielen Jahren Berufserfahrung und helfen Ihnen mit all ihren Kenntnissen, auch für anspruchsvolle Sachverhalte.

Alles aus einer Hand

Wir bieten Ihnen bei OCIS alle Leistungen aus einer Hand an, und zwar ohne zusätzliche Schnittstellen oder weitere Subunternehmer.

Kostenlose Beratung

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zu unseren Serviceleistungen rund um die Fiskalvertretung? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen zur Verfügung!

Was es bei der Fiskalvertretung zu beachten gibt

Die Vertretung eines im Ausland ansässigen Unternehmens als Steuerschuldner für die Einfuhrumsatzsteuer kann nach § 22a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch einen in Deutschland ansässigen Fiskalvertreter erbracht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Funktion nur von speziellen Sachverständigen durchgeführt werden kann und eine Vollmacht des ausländischen Auftraggebers vorliegt. Gerne übernehmen wir für Sie alle Formalitäten für Ihre Warenlieferung:

Steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 5 Abs., 1 Nr. 3 UStG)

Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 4b Nr. 4 UStG)

Steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.

Transport, Container ship unloading, Import, Export, Customs
Sklad celny, Versandverfahren T1+T2, Transit T2+T2

OCIS – Ihr Fiskalvertreter Nummer 1

Sie suchen die ideale Fiskalvertretung für Ihr Unternehmen? Gerne unterstützen wir Sie! Unsere Präsenz beschränkt sich dabei nicht nur auf die deutschen See- und Flughäfen. Auch in Belgien und den Niederlanden sind wir für Sie im Einsatz. Alle notwendigen Zolldokumente stellen wir zur Verfügung und kümmern uns um eine reibungslose Abfertigung. Somit ist sichergestellt, dass Ihre Zollabfertigung pünktlich, kostengünstig und störungsfrei verläuft. Kontaktieren Sie uns einfach jetzt und wir finden die für Sie passende Lösung!

Häufig gestellte Fragen zur Fiskalvertretung

1. Worum handelt es sich genau bei einer Fiskalvertretung?

Eine Fiskalvertretung erleichtert es, die administrativen Anforderungen im Handel mit dem Ausland zu erfüllen. Spezielle ausländische Unternehmen können sich an eine Fiskalvertretung wenden, um zum Beispiel die Einfuhrumsatzsteuererklärung übernehmen zu lassen. Dabei agiert die Fiskalvertretung als Schnittstelle zwischen den Steuerbehörden und den ausländischen Unternehmen, übernimmt die gesamte Abwicklung und sorgt dafür, dass es zu keinen Fehlern im Prozess kommt.

2. Wer kann die Fiskalvertretung übernehmen?

Die Fiskalvertretung kann nur von speziellen, in Deutschland ansässigen Spediteuren oder Steuerberatern durchgeführt werden. Im Umsatzsteuergesetz (UStG) § 22a sind die genauen Voraussetzungen festgeschrieben.

3. Ich habe noch nicht die richtige Antwort auf meine Frage gefunden, an wen kann ich mich wenden?

Sollten Sie noch keine passende Antwort auf Ihre Frage gefunden haben, können Sie sich selbstverständlich ganz einfach mit uns in Verbindung setzen. Verwenden Sie dazu einfach unser Kontaktformular oder melden Sie sich telefonisch bei uns. Wir beantworten gerne Ihre Fragen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue Lösung.

Haben Sie noch offene Fragen?

Melden Sie sich am besten noch heute und wir helfen Ihnen weiter!

ocis contact, Hamburg